Die GEPA kann nur eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) an ihre Kunden geben. Auf die Preisgestaltung der Wiederverkäufer aus dem Lebensmitteleinzelhandel darf die GEPA aus kartellrechtlichen Gründen keinen Einfluss nehmen. Alleine der Händler entscheidet darüber, zu welchem Endverkaufspreis (EVP) er die Produkte anbietet.